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Scheidt & Bachmann ist sich seiner Verantwortung hinsichtlich der Sicherstellung eines in jeder Form rechtskonformen Verhaltens seiner Mitarbeiter bewusst. Daher ermuntern wir unsere Mitarbeiter sowie unsere Kunden und Lieferanten, bei Hinweisen auf etwaige Verstöße gegen rechtskonformes Verhalten, wie beispielweise
sich vertrauensvoll an die Meldestelle der Scheidt & Bachmann Gruppe zu wenden.
Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen1 hat die Scheidt & Bachmann Gruppe eine interne Meldestelle für Hinweisgeber und Beschwerden eingerichtet.
Sie können die Meldestelle kontaktieren, wenn Sie beispielsweise mit einer Gesellschaft der Scheidt & Bachmann Gruppe direkt im Kontakt stehen und ein Fehlverhalten melden möchten oder um auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten eines Zulieferers oder Geschäftsbereiches der Scheidt & Bachmann Gruppe hinzuweisen.
Sie können Hinweise telefonisch (+49 173 8928511), per E-Mail (whistleblower@scheidt-bachmann.com) oder schriftlich (Scheidt & Bachmann GmbH, Corporate Compliance, Meldestelle Hinweisgeberschutz, Breite Straße 132, 41238 Mönchengladbach, Deutschland) abgeben. Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung. Teilen Sie uns dies einfach per E-Mail oder telefonisch mit.
Die Meldestelle der Scheidt & Bachmann Gruppe wahrt die Vertraulichkeit der Identität
Nach dem Need-to-know-Prinzip werden Identitäten und Informationen ausschließlich den Personen bekannt, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von eventuellen Folgemaßnahmen zuständig sind. Alle im Prozess beteiligten Personen unterliegen der Verschwiegenheit.
1Gesetzliche Grundlage
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden sowie, sich daraus ableitend, den anwendbaren europäischen nationalen Gesetzgebungen (in der Bundesrepublik Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 („HinSchG“)), ist die Einrichtung einer Meldestelle zum Schutz von Hinweisgebern erforderlich.